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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-20/16 (EuGH) |
§§: | EG Art. 39, AEUV Art. 45, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG 2002 § 32 b, DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1, DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, Doppelbesteuerung, Frankreich, Unionsrecht, Sonderausgabenabzug, Sozialversicherungsbeiträge, Ausland, Altersvorsorgeversicherung, Krankenversicherung |
Rechtsfrage: | 1. Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung - anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung - die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht? - 2. Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat - konkret oder in pauschaler Weise - a) steuermindernd berücksichtigt worden sind oder b) zwar hätten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, aber nicht in diesem Sinne geltend gemacht und deshalb nicht berücksichtigt worden sind? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2015 |
Vorinstanz/AZ: | I R 62/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 30 15 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 22.06.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs C-20/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 14 35 |