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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 76/10 (BFH) |
| §§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Einzelbewertung, Pauschalierung |
| Rechtsfrage: | In welchen Fällen (prozentuale Abweichung von der typisierenden Grundannahme von 15 Fahrten/Monat) ist der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer zu ermitteln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 21.07.2010 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 2195/10 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 38 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 35 06 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 31.05.2011 |
| Erledigungs-Az: | VI R 76/10 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |