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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 6/05 |
§§: | GrStG § 33 Abs. 1, BewG § 22, BewG § 79, GrStG § 33 Abs. 5 |
Schlagwörter | Grundsteuer, Erlass, Ertragsminderung, Leerstandszeiten, Fortschreibung, Einheitswert |
Rechtsfrage: | Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung: Kein Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung infolge Leerstandszeiten trotz Niedrigmiete für ein 1994 fertiggestelltes Bürogebäude in Berlin. Geht die Verweisung auf eine künftige Fortschreibung des Einheitswerts (§ 33 Abs. 5 GrStG) fehl, weil eine Neubewertung zu keiner Grundsteuerentlastung ertragloser Mietflächen führen würde; denn Jahresrohmiete (§ 79 BewG), auf das § 33 Abs. 1 GrStG verweist, ist das Entgelt, das ein Mieter (Pächter) für die Benutzung des (gesamten) Gebäudes zu entrichten habe? Weil bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt, ob das Gebäude teilvermietet ist oder leer steht, würde eine Neubewertung zu keiner wirklichen Entlastung von der Grundsteuer wegen Ertragsminderung führen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2306/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 6/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 11 58 |