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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 22/03 |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Zusatzleistung, Entschädigung, Abfindung, Einheitlichkeit |
Rechtsfrage: | 1. Tarifbegünstigung für einheitliche Entschädigung bei Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen. 2. Liegt eine ergänzende Zusatzleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge vor, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum nach mehreren Gesprächen eine Aufzahlung zwecks Berücksichtigung der monetären Auswirkung des früheren Ausscheidens auf die Altersversorgung geleistet wird und die Aufzahlung 40 v.H. der ursprünglich ausgehandelten Abfindung beträgt? 3. Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 rechtens, wenn nach der Veranlagung bekannt wird, dass in einem späteren Veranlagungszeitraum noch ein Teil der Entschädigung zugeflossen ist und für die spätere Zahlung ebenfalls (irrtümlich) die Tarifbegünstigung gewährt wurde? 4. Mangelnde Sachaufklärung durch FG u.a. zur Frage der Angemessenheit der Zuzahlung, zur Bedürftigkeit, zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Nachteilsausgleich. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 68/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 27 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.01.2004 |
Erledigungs-Az: | XI R 22/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 49 |