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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 124/00 |
§§: | EStG § 66 Abs. 3, EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 63 Abs. 1, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Kindergeld, Antragstellung, Frist, Rückwirkung, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld um eine verfahrensrechtliche, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zugänglichen Antragsfrist oder um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2167/97 KG |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 31 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 50/00 - erledigt durch BFH-Urteil vom 14.5.2002 - VIII R 50/00 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |