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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 72/02 |
§§: | EStG § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 50, DBA FRA Art. 13 Abs. 5 a |
Schlagwörter | Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, Antragsfrist, Veranlagung, Gemeinschaftsrecht, Verfassungsmäßigkeit, EG, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Voraussetzungen für den rückwirkenden Antrag gemäß § 1 Abs. 3 und § 1 a EStG: Kann ein französischer Staatsangehöriger mit inländischen Arbeitnehmereinkünften, dessen Grenzgängereigenschaft seitens des FA im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung nicht anerkannt wurde, gemäß § 1 Abs. 3 und § 1 a EStG als unbeschränkt Steuerpflichtiger auch nach Ablauf der Veranlagungsantragsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG veranlagt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 36/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 664 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2003 |
Erledigungs-Az: | I R 72/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 09 48 |