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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-43/07 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 73 b, EG-Vertrag Art. 73 d, EG Art. 56, EG Art. 58
Schlagwörter Erbschaftsteuer, EG, EU, Schulden, Belegenheitsstaat, Wohnsitz, Grundstück, Niederlande, Anrechnung
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verbieten, einen kraft Erbrechts eintretenden Erwerb eines in einem Mitgliedstaat belegenen Grundstücks, das zum Nachlass eines - zum Zeitpunkt seines Todes - in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen gehört, nach dem Wert des Grundstücks zu besteuern, ohne Overbedelingsschulden des Erwerbers aufgrund einer testamentarischen Nachlassaufteilung durch die Eltern zu berücksichtigen? - 2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird und zudem im Weg eines Vergleichs bestimmt werden muss, ob und, wenn ja, inwieweit Overbedelingsschulden berücksichtigt werden müssen, welche Vergleichsmethode muss dann in einem Fall wie dem vorliegenden für die Bestimmung verwendet werden, ob die Erbschaftsteuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in den Niederlanden wohnhaft gewesen wäre, niedriger gewesen wäre als die Übergangsteuer? - 3. Macht es für die Beurteilung einer möglichen Verpflichtung des Mitgliedstaats, in dem das Grundstück belegen ist, aus dem EG-Vertrag, den Abzug der Overbedelingsschulden ganz oder teilweise zuzulassen, einen Unterschied, ob dieser Abzug zu einer niedrigeren Anrechnung zur Verhinderung der Doppelbesteuerung in dem Mitgliedstaat führt, der sich in Bezug auf den Nachlass wegen des Wohnsitzes des Erblassers als zur Besteuerung befugt erachtet?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 69 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.09.2008
Erledigungs-Az: Rs C-43/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 38 58