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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 47/97 |
| §§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 34, BRAO § 55 |
| Schlagwörter | Grobes Verschulden, Kanzleiabwickler, Vermögensverwalter |
| Rechtsfrage: | 1. Steht grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen (Erklärungsabgabe nach bestandskräftiger Schätzung) einer Bescheidänderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen, wenn der Steuerpflichtige (Jurist) - trotz noch nicht geklärter Rechtsfrage, ob er oder der bestellte Kanzleiabwickler die rückständige Umsatzsteuererklärung einreichen muß, sowie Zugang einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung keine Maßnahmen ergreift und/bzw. - (auch) nach wirksamer Bekanntgabe des Schätzungsbescheides nach Beendigung der Kanzleiabwicklung aber vor Rückgabe der Unterlagen über die abgewickelte Kanzlei die Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen läßt? - 2. Ist ein Kanzleiabwickler Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO 1977? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 29.04.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 2156/94 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 04.02.1998 |
| Erledigungs-Az: | XI R 47/97 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |