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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 62/05
§§: AO 1977 § 174 Abs. 3
Schlagwörter Widerstreitende Steuerfestsetzung, Rücknahme, Einspruch
Rechtsfrage: Findet § 174 Abs. 3 AO 1977 keine Anwendung, wenn der Stpfl. während noch offener Bestandskraft erfährt, dass eine anderweitige Berücksichtigung von Aufwendungen nicht in Betracht kommt? Oder ist durch Rücknahme des Einspruchs die ursprüngliche steuerliche Behandlung des Sachverhalts im Bescheid inkl. der "irrigen Annahme" der Berücksichtigung der Aufwendungen in anderen Bescheiden weiterhin kausal, als ob es das Einspruchsverfahren nicht gegeben hätte? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.01.2005
Vorinstanz/AZ: 12 K 7027/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 27 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2006
Erledigungs-Az: XI R 62/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 04 70