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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 21/11 (BFH) |
§§: | EStG § 15, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Ruhender Gewerbebetrieb, Betriebsverpachtung, Entnahme, Grundstück, Wesentliche Betriebsgrundlage |
Rechtsfrage: | Bestand das bisherige Einzelunternehmen des Klägers mangels ausdrücklicher Betriebsaufgabe weiter? Stellte daher die entgeltliche Überlassung von Grundstücken an eine gegründete GmbH einen ruhenden Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung) dar, so dass im Streitjahr ein Entnahmegewinn betreffend mehrerer Grundstücke als laufender gewerblicher Gewinn zu versteuern ist? Anforderungen an wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung? Widerspricht das FG-Urteil der BFH-Rechtsprechung zur Betriebsverpachtung/-unterbrechung und Betriebsaufgabe? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.03.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 287/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 35 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2013 |
Erledigungs-Az: | X R 21/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 73 |