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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 36/14 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 2 a Satz 8, EStG § 52 Abs. 24 Satz 4, EStG § 52 Abs. 24 Satz 5, EStG § 10 Abs. 2 Satz 5, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Änderung, Krankenversicherung, Elektronische Übermittlung, Anwendungsvorschrift, Neue Tatsache
Rechtsfrage: Mögliche Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2010 nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG im Rahmen eines nachgelagerten elektronischen Abgleichs der übermittelten Krankenversicherungsbeiträge, wenn die Steuerfestsetzung mit falschen Daten erfolgt ist und die richtigen Daten dem Finanzamt bei der Veranlagung bereits vorlagen? Scheidet eine Änderung wegen der Anwendungsvorschriften des § 52 Abs. 24 Sätze 4 und 5 EStG aus? Inwieweit findet § 10 Abs. 2 Satz 5 EStG für den Veranlagungszeitraum 2010 Anwendung? Besteht eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 01.10.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 2194/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1478
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 19 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2016
Erledigungs-Az: X R 36/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 27 73