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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 18/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, GG Art. 3
Schlagwörter Doppelte Haushaltsführung, zeitliche Begrenzung, Übergangsregelung, Verfassung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung am selben Ort auf zwei Jahre und der fehlenden Übergangsregelung für sogenannte Altfälle, wenn die doppelte Haushaltsführung der beiderseits berufstätigen Ehegatten aus (beamten-) rechtlichen Gründen nicht beendet werden kann und damit die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nachweisbar nicht privat veranlasst ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.05.2000
Vorinstanz/AZ: 7 K 4927/98 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2003
Erledigungs-Az: VI R 18/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 29 34