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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 15/05
§§: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 22
Schlagwörter Kapitaleinkünfte, Werbungskosten, Anschaffungskosten, Rentenversicherung, Finanzierungskosten, Kreditvermittlung
Rechtsfrage: Streitig ist, ob Vermittlungsgebühren für das Modell der fremdfinanzierten Sicherheitskompaktrente dann in voller Höhe als Finanzierungsnebenkosten abziehbar sind, wenn geltend gemacht wird, die Gebühren wären bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens entfallen und eine Zahlung einer Vermittlungsprovision erfolge in diesen Fällen unmittelbar von dem Versicherer an den Vertreiber des Rentenmodells. - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.12.2002
Vorinstanz/AZ: 14 K 3126/99 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 26 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.12.2006
Erledigungs-Az: VIII R 15/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 09 38