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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 39/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Sonderausgaben |
Rechtsfrage: | Sind bei der Berechnung des Grenzbetrages im Zusammenhang mit dem Begriff "Einkünfte" auch die einbehaltenen Sozialversicherungsbeträge und Sonderausgaben abzuziehen, da nur der verbleibende Nettobetrag den Vorgaben des BVerfG zum Existenzminimums eines Kindes entspricht und für seinen Unterhalt zur Verfügung steht? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 31/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 74 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 39/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 02 19 |