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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 11/06 |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 a Abs. 3 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. c |
Schlagwörter | Rückdeckung, Ansprüche, Pension, Aufschiebend bedingt |
Rechtsfrage: | Aktivierung aufschiebend bedingter Rückdeckungsansprüche: 1. Sind die auf eine betriebliche Witwenversorgung entfallenden Rückdeckungsansprüche ungeachtet ihrer aufschiebenden Bedingtheit durch das Vorversterben des versicherten Ehemannes mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers zu aktivieren? - 2. Sind unter 1. beschriebene Ansprüche unter Umständen mindernd bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 16.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3009/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 11/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 75 |