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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 65/06 (BFH) |
§§: | EStG § 10 d Abs. 3, AO § 171 Abs. 3, BGB § 133, AO § 181 Abs. 5 |
Schlagwörter | Verlustfeststellung, Hemmung der Verjährung, Auslegung, Gesamtbetrag der Einkünfte, Vorweggenommene Werbungskosten, Flugzeugführer |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine Einkommensteuererklärung, in welcher keine Einkünfte und keine anrechenbaren Steuerabzugsbeträge sondern lediglich Berufsausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer in Unkenntnis des Klägers als Sonderausgaben erklärt wurden, in einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs umzudeuten, so dass die Feststellungsfrist bis zur Entscheidung über diesen Antrag nicht abläuft? - 2. Darf ein Verlustfeststellungsbescheid noch erstmalig erlassen werden, obwohl die Einkommensteuer (0 DM) bereits bestandskräftig festgesetzt wurde und der Gesamtbetrag der Einkünfte positiv ist bzw. 0 DM beträgt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 01.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2125/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 813 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 22 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.09.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 65/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 06 00 |