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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 20/04
§§: EStG 1996 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, EStG 1996 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 1, EStG 1999 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, EStG § 52 Abs. 34 a Satz 2
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsverlust, Rückwirkung, Gleichheit, Verfassung, Gründung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG 1996/1999 (u. a. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und das Leistungsfähigkeitsprinzip in Form des sog. Nettoprinzips)? Ist der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ggf. auch dann zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer insgesamt zwar länger als fünf Jahre, aber weniger als fünf Jahre "wesentlich" beteiligt war? Auslegung des Begriffs der "Gründung" in § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG: Fällt bei einer Gründung in mehreren Schritten auch ein Erwerb der Anteile in der letzten Phase der Gründung unter die Vorschrift? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.01.2004
Vorinstanz/AZ: 7 K 58/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 24 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.06.2004
Erledigungs-Az: VIII R 20/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet