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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-319/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 170, Richtlinie 2006/112/EG Art. 171, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 2, Richtlinie 2008/9/EG Art. 2
Schlagwörter EG, EU, Schweden, Niederlassung, Hörgerät, Forschung, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Wie ist der Begriff der festen Niederlassung, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, bei einer Prüfung anhand der derzeit geltenden unionsrechtlichen Vorschriften (Art. 170 und 171 RL 2006/112/EG und Art. 1 und 2 RL 79/1072/EWG) auszulegen? - 2. Ist davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat und dessen Tätigkeit u.a. in der Herstellung und im Vertrieb von Hörgeräten besteht, aufgrund der von seiner Forschungsabteilung in Schweden im Bereich der Audiologie betriebenen Forschung eine feste Niederlassung in Schweden hat, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, wenn dieser Steuerpflichtige Gegenstände und Dienstleistungen bezogen hat, deren Empfänger und Verwender diese Forschungsabteilung in Schweden gewesen ist?
Vorinstanz: Förvaltningsrätten i Falun (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 269 S. 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.10.2012
Erledigungs-Az: Rs C-318/11 und C-319/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 73