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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 2/10 (BFH) |
| §§: | AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 119 Abs. 2 Satz 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 1, EStG § 70 Abs. 2 Satz 2, EStG § 70 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Auszahlung, Festsetzungsverjährung, Zeitraum, Aufenthaltsgenehmigung, Auslegung, Antrag |
| Rechtsfrage: | Ist durch die Auszahlung des Kindergeldes ab Juni 2000 ohne besonderen Bescheid für den Zeitraum vor der Auszahlung ein Kindergeldanspruch bestandskräftig abgelehnt worden? Ist Festsetzungsverjährung für die Zeiträume vor Juni 2000 eingetreten, da über den Antrag vom 7.7.2000 - nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung am 28.6.2000 - mit dem Kenntnisstand des Jahres 2000 in vollem Umfang entschieden wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 05.11.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 4246/08 Kg |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 04 60 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.06.2012 |
| Erledigungs-Az: | V R 56/10 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an V. Senat - neues Aktenzeichen: V R 56/10 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 27 22 |