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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 20/00 |
§§: | FGO § 90 a Abs 2 Nr 1, FGO § 90 a Abs 2 Nr 3, FGO § 90 a Abs 1, GG Art. 103, EStG § 10 b Abs 4 |
Schlagwörter | Mündliche Verhandlung, Gerichtsbescheid, Statthaftigkeit, Rechtsbehelf, Rechtliches Gehör, Haftung, Spende |
Rechtsfrage: | 1. Ist § 90 a Abs. 2 Nr. 3 FGO analog auf die Fälle anzuwenden, in denen das FG durch Gerichtsbescheid entscheidet und die Revision zulässt (§ 90 a Abs. 2 Nr. 1 FGO)? - 2. Rüge von Verfahrensmängeln (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fair trial, Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht und gegen § 90 a Abs. 1 FGO, mangelnde Sachaufklärung) und materielle Unrichtigkeit (entgegen FG keine Haftung, weil die Körperschaft gemeinnützig und die Spenden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet worden seien) hinsichtlich des dem angefochtenen Urteil (Tenor: Der Gerichtsbescheid vom ...wirkt als Urteil) vorausgegangenen Gerichtsbescheides. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.07.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2594/94 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 486 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.01.2001 |
Erledigungs-Az: | XI R 20/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 72 20 |