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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/06 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gruppenunfallversicherung, Versicherungsleistung, Arbeitslohn, Todesfall, Schadensersatz |
Rechtsfrage: | Sind Versicherungsleistungen (Todesfall-Entschädigung) aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den bezugsberechtigten Ehemann der in ihrer Freizeit verunglückten Arbeitnehmerin durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers nicht lohnversteuert wurden? Handelt es sich insoweit für die Angehörigen des Unfallopfers um nicht steuerbaren Schadensersatz als Ausgleich aller Unbilden materieller und immaterieller Art, obwohl der Arbeitgeber bei einem Unfalltod eines Arbeitnehmers im Privatbereich nicht gesetzlich zum Ersatz einer Entschädigung verpflichtet ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1955/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 32 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 15 49 |