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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-184/19 (EuGH)
§§: RL 92/83/EWG Art. 7, RL 92/83/EWG Art. 11, RL 92/83/EWG Art. 15, RL 92/84/EWG
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuern, Alkohol, Steuerhinterziehung, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke Art. I Nr. 21 und Art. IV Abs. 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 54 vom 23.6.2010 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung entgegen? - 2. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der Regelung in Art. I Nr. 21 und Art. IV Abs. 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 54 vom 23.6.2010 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung entgegen, weil sie die Verbrauchsteuersätze für andere stille gegorene Getränke als Bier und Wein ändern?
Vorinstanz: Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 187 S. 38
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.04.2020
Erledigungs-Az: Rs C-184/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 71