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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 90/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 7, EStG § 11, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 S. 1 Nr. 10
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Zivildienst, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Ist das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses oder dem der Entlassung folgenden (Ausbildungs-)Monat zuzurechnen, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährt wird und somit nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt" oder ist es als (vergleichbare) Sonderzuwendung während eines "Kürzungsmonats" zugeflossen und damit nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.05.2001
Vorinstanz/AZ: 10 K 5266/99 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 77 76
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 79/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 25.11.2002 - VIII R 79/01