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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 13/02
§§: EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 3, EGV Art. 48
Schlagwörter Progressionsvorbehalt, Ausland, Einfamilienhaus, Gemeinschaftsrecht, Gleichheit, EG
Rechtsfrage: Unterliegen die Verluste aus Vermietung und Verpachtung von im Inland tätigen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus der Selbstnutzung eines in Frankreich belegenen Einfamilienhauses dem negativen Progressionsvorbehalt? Verstößt die Nichtanwendung des negativen Progressionsvorbehalts gegen den Gleichheitsgrundsatz und Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.05.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 1148/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 52 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.09.2006
Erledigungs-Az: I R 13/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 13.11.2002 - I R 13/02 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 67