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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 16/19 (BFH) |
§§: | AO § 193 Abs. 1, AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO § 197, EStG § 21 |
Schlagwörter | Prüfungsanordnung, Verjährung, Einkunftsart, Formwechsel, Gesellschafter |
Rechtsfrage: | Vorliegen einer verjährungshemmenden Prüfungsanordnung? - 1. Zur Frage, wem gegenüber eine Prüfungsanordnung zu ergehen hat, wenn eine KG, die zunächst nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestuft wurde, ab 2005 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte, die Feststellungen vom Finanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO "hinsichtlich der Einkunftsart" versehen wurden und die KG sich zudem in der folgenden Zeit formwechselnd in eine GmbH wandelte. - 2. Hätte die Prüfungsanordnung in der unter 1. beschriebenen Konstellation an die Gesellschafter der KG gerichtet werden müssen und nicht - wie erfolgt - an die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 05.07.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1003/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2020 |
Erledigungs-Az: | IX R 16/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 07 77 |