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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 41/05
§§: FGO § 119 Nr. 3, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33
Schlagwörter Rechtliches Gehör, Beiladung, Ehefrau, Ausbildungskosten, BAföG-Zuschuss, Rückzahlung
Rechtsfrage: Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt zwischen dem FG und dem FA fernmündlich erörtert, deshalb von einer Hinzuziehung des Vertreters des FA zur mündlichen Verhandlung abgesehen worden ist und eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht mehr stattgefunden hat? Führen der Umstand der Zusammenveranlagung und die Nichtberücksichtigung von Erwerbsaufwendungen der nicht klagenden Ehefrau zu deren notwendigen Beiladung? Rückzahlungen eines BAföG-Darlehens und Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium der Ehefrau als Werbungskosten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.07.2003
Vorinstanz/AZ: 5 K 4256/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 05 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.02.2008
Erledigungs-Az: VI R 41/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 24 71