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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 69/03 |
§§: | EStG § 7 g, EStG § 16, EStDV § 8 b Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Ansparrücklage, Veräußerungsgewinn, Einbringung, Gewinnzuschlag, Rumpfwirtschaftsjahr |
Rechtsfrage: | 1. Ist der laufende Gewinn des Jahres 07 oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen, wenn aufgrund eines Einbringungsvorgangs die im Jahr 05 gebildete Ansparrücklage (§ 7 g EStG) aufzulösen ist? - 2. Ist der Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG zu ermäßigen, wenn ein verkürztes Rumpfwirtschaftsjahr im Jahr der Auflösung zur Anwendung kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2035/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 51 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.11.2004 |
Erledigungs-Az: | XI R 69/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 11 92 |