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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 33/14 (BFH)
§§: HGB § 89 b, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 24 Nr. 2
Schlagwörter Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Lebensversicherung, Billigkeit, Anrechnung, Entschädigung, Altersversorgung, Nachträgliche Betriebseinnahme
Rechtsfrage: Sind Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB anzurechnen sind, gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG der Besteuerung zu unterwerfen, bzw. - sollte die aus Mitteln der Lebensversicherung aufgebaute Altersversorgung nicht einen Teil des Ausgleichsanspruchs i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG darstellen - handelt es sich dann um nachträgliche Betriebseinnahmen, die nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind, oder ist die Anrechnung der Ansprüche aus der Altersversorgung eine Auszahlungsmodalität im Rahmen des von dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Ausgleichsanspruchs im Sinne von § 89 b HGB? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.04.2014
Vorinstanz/AZ: 10 K 243/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 490
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 22 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.12.2026
Erledigungs-Az: III R 41/14
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 41/14