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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 59/14 (BFH)
§§: KStG § 36 Abs. 6 a, KStG § 36 Abs. 7, KStG § 34 Abs. 13 f, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung
Rechtsfrage: Verstoßen die durch das Jahressteuergesetz 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes? Führt die weiterhin vorzunehmende Verrechnung von negativen EK 02 mit belasteten vEK (EK 40) zu einer verfassungswidrigen Vernichtung von Körperschaftsteuerminderungspotential? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.09.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 3102/12 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 05 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.01.2015
Erledigungs-Az: I R 59/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren I R 59/14 ruht durch Beschluss vom 29.1.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 29/14 (Vorlagebeschluss des FG Münster vom 16.9.2014 9 K 1600/12 F). -- Verfahren ist erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 29.1.2015) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.