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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 52/02 | 
| §§: | AO 1977 § 129, AO 1977 § 176, UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Versehen, Vorsteuerabzug | 
| Rechtsfrage: | Liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO vor, wenn der Veranlagungsbeamte des Finanzamts Textziffern des Betriebsprüfungsberichts nicht ausgewertet hat? - Führten rechtliche Überlegungen des Veranlagungsbeamten oder lediglich Versehen zur Nichtberücksichtigung des Betriebsprüfungsberichts und damit zur Gewährung des Vorsteuerabzugs? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.09.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 2812/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 05 17 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 27.11.2003 | 
| Erledigungs-Az: | V R 52/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 17 44 | 
