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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 80/99
§§: AO 1977 § 170 Abs 2, ErbStG § 30 Abs 1, AO 1977 § 169, AO 1977 § 171 Abs 4
Schlagwörter Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Erbschaftsteuer, Testamentseröffnung, Anzeigepflicht, Aufforderung, Abgabe, Steuererklärung
Rechtsfrage: Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer. Keine Anzeigepflicht des Erwerbers, wenn das Nachlaßgericht das FA über den Erbfall unterrichtet. Genügte die Anzeige des Nachlaßgerichts den Sollangaben des § 30 Abs. 4 ErbStG. Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer mit Ablauf des Jahres der Anzeige beim FA. Muß die Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 erfolgen, um eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist zu bewirken. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 20.09.1999
Vorinstanz/AZ: 9 K 216/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2000
Erledigungs-Az: II R 80/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren eingestellt nachdem Revision zurückgenommen wurde