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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 30/09 (BFH) | 
| §§: | VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, AO § 122 Abs. 1 Satz 3, AO § 122 Abs. 5 | 
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Postzustellungsurkunde, Bekanntgabe, Zugang | 
| Rechtsfrage: | Wirksamkeit der Bekanntgabe mittels Postzustellungsurkunde: Ist die Bezeichnung der absendenden Dienststelle bei Zustellung mittels Postzustellungsurkunde Voraussetzung für die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts? Ist die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn zwar gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG verstoßen wurde (ohne vollständigen Absender), die Postzustellungsurkunde aber tatsächlich fristwahrend in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.03.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 2926/07 Erb | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 16 73 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 12.01.2011 | 
| Erledigungs-Az: | II R 30/09 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 12 29 | 
