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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 46/11 (BFH)
§§: AO § 172 Abs. 2 Satz 3, AO § 110
Schlagwörter Schlichte Änderung, Wiedereinsetzung, Klagefrist, Rechtsbehelfsfrist, Einspruchsentscheidung
Rechtsfrage: 1. Begründet die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte nachträgliche Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO unter Anwendung der Grundsätze zur Wiedereinsetzung nach Maßgabe des § 110 AO den Anspruch des Klägers auf eine materielle Bescheidung seines Änderungsbegehrens? - 2. Handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung für einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO um eine wiedereinsetzungsfähige "gesetzliche Frist" i.S. des § 110 AO oder müssen Wiedereinsetzungsgründe im Rahmen der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist - hier der Klagefrist - vorliegen, um einen Antrag auf schlichte Änderung stellen zu können? - 3. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn der Kläger durch das Finanzamt innerhalb der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 3 AO über Änderungsmöglichkeiten unzutreffend informiert wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.02.2010
Vorinstanz/AZ: 9 K 2126/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 02 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.09.2013
Erledigungs-Az: VIII R 46/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 35 15