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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-104/12 (EuGH)
§§: UStG 2005 § 15, § 2 Abs. 2 Nr. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Leistungsbezug, Rechnung, Strafverteidigerkosten, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a RL 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang - nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder - nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)? - 2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a RL 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich RL 77/388/EWG?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.12.2011
Vorinstanz/AZ: V R 29/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 06 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2013
Erledigungs-Az: Rs C-104/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 58