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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-72/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 73/80/EWG Art. 7 Abs. 2, Richtlinie 69/335/EWG, Richtlinie 85/303/EWG
Schlagwörter Gesellschaftsteuer, Steuersatz, Tarif
Rechtsfrage: 1. Wird in der Richtlinie 73/80/EWG zur Änderung einer vorherigen Richtlinie 69/335/EWG die Gesellschaftssteuer im Sinne dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 1976 auf 1 v.H. festgelegt, während ein Mitgliedstaat in seinem innerstaatlichen Recht einen höheren Satz beibehält, und wird vor allem in der Richtlinie 85/303/EWG klargestellt, daß die Mitgliedstaaten Vorgänge von der Gesellschaftssteuer befreien, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem Steuersatz in Höhe von bis zu 0,50 v.H. unterlagen, ist dann mangels eines anwendbaren Satzes im innerstaatlichen Recht - - entweder davon auszugehen, daß mangels Umsetzung des mit der Gemeinschaftsnorm festgelegten Satzes in das innerstaatliche Recht rechtlich gesehen wegen des "Grundsatzes, daß die unmittelbare Wirkung nicht in absteigender Richtung gilt", überhaupt kein anwendbarer Satz bestand, - - oder davon auszugehen, daß das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats nur teilweise nicht zusammen mit der Gemeinschaftsrichtlinie 73/80/EWG anwendbar ist, mit der Folge, daß gestützt auf den "Grundsatz, daß die unmittelbare Wirkung bei Vorliegen einer klaren, deutlichen und mit keiner Bedingung versehenen Vorschrift in absteigender Richtung gilt," ein Satz in Höhe von 1 v.H. Anwendung findet? - 2. Falls die vorstehend genannte zweite Alternative in Anwendung der Richtlinie 73/80/EWG bejaht wird, deren Art. 7 Abs. 2 indessen durch die Richtlinie 85/303/EWG vom 10. Juni 1985 dahin geändert wurde, daß "die Mitgliedstaaten entweder alle...Vorgänge von der Gesellschaftssteuer befreien oder darauf die Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v.H. erheben (können)", und in Anbetracht der Tatsache, daß ein Mitgliedstaat die letztgenannte Richtlinie noch nicht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt, sondern im Gegenteil einen viel höheren Satz beibehalten hatte als den zuvor zulässigen Satz von 1 v.H.: Welcher Satz ist anzuwenden, wenn es kein anwendbares innerstaatliches Recht gibt und der Mitgliedstaat im Rahmen der von der Richtlinie vorgeschlagenen Bandbreite keine Wahl getroffen hat? - Anders gesagt: Welches ist in diesem Fall die Tragweite der Richtlinie, und beträgt der anwendbare Satz dann 1 v.H. oder 0 v.H. und warum nicht 0,25 v.H. oder 0,50 v.H.?
Vorinstanz: Tribunal de grande instance Lyon
Vorinstanz/Datum: 25.02.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 151 S. 6
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache