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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 68/04 |
§§: | EStG § 17 Abs. 1 Satz 3, EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Bezugsrecht, Wesentliche Beteiligung, Veräußerung, Rückwirkendes Ereignis, Veräußerungsgewinn, Änderung |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Übertragung des Bezugsrechts auf einen im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu entstandenen Geschäftsanteil als entgeltlich und damit als Veräußerung i.S. des § 17 EStG zu qualifizieren, wenn der Erwerber - neben einem Betrag in Höhe der Stammeinlage sowie einem Agio - eine stille Einlage leistet, die zwar zivilrechtlich in das Vermögen der Kapitalgesellschaft erfolgt, jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Zahlung an die Altgesellschafter zum Ausgleich für die auf den neuen Geschäftsanteil übergehenden stillen Reserven darstellt? - 2. Ist ggf. die spätere, nachträgliche Zahlung eines so genannten Übergewinns an die Altgesellschafter ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in Bezug auf die Höhe des (bestandskräftig veranlagten) Veräußerungsgewinnes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 5737/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 00 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 68/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 36 06 |