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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-216/03 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 3316/94, VO (EG) Nr. 2744/98, VO (EWG) Nr. 918/83, Richtlinie 69/169/EWG Art. 5 Abs. 8
Schlagwörter Freibetrag, Einfuhr, Waren, Reiseverkehr, Österreich, EG, EU, Zollbefreiung, Rückwirkung
Rechtsfrage: 1. Stehen die Regelungen der VO (EG) Nr. 3316/94 und der VO (EG) Nr. 2744/98 mit den Gemeinschaftsregelungen über Zollbefreiungen, insbesondere der VO (EWG) Nr. 918/83 sowie dem Grundsatz der Zollunion in Einklang? - 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Wurden durch die rückwirkende Inkraftsetzung der VO (EG) Nr. 2744/98 Grundsätze der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes verletzt? - 3. Steht die Regelung des Art. 5 Abs. 8 der EWGRL 169/69 bzw. die auf nationaler Ebene dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des § 3 a VStBefrV und der USt-VO in BGBl II Nr. 326/1997 im Widerspruch zum Ziel der Harmonisierung von Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern in den Mitgliedstaaten, der Liberalisierung bzw. Erleichterung des Reiseverkehrs mit Drittstaaten und der Schaffung eines Gleichklangs zwischen Steuer- und Zollbefreiungen im Reiseverkehr?
Vorinstanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Vorinstanz/Datum: 30.09.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 251 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.04.2004
Erledigungs-Az: Rs C-216/03