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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 16/17 (BFH)
§§: EStG § 15, EStG § 20, EStG § 32 d Abs. 4, AO § 162, AO § 125 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Schätzung, Nichtigkeit, Änderung, Neue Tatsache, Grobes Verschulden, Abgeltungsteuer
Rechtsfrage: Liegt ein die Nichtigkeit begründender schwerwiegender Fehler bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor, wenn diese trotz einer weit überhöhten Gewinnschätzung so angepasst wurden, dass sich insgesamt eine eher geringe Nachzahlung ergab, weil im Rahmen der Schätzung u.a. auch die privaten Kapitaleinkünfte außen vor gelassen wurden? - Ist eine Steuerfestsetzung auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn dem FA nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, sich jedoch nach Einbeziehung in die Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz nach § 32 d Abs. 4 EStG (Anrechnung der Kapitalertragsteuer) eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt, oder trifft die Kläger aufgrund der Verletzung ihrer Steuererklärungspflichten ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 01.03.2017
Vorinstanz/AZ: 4 K 111/16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.08.2019
Erledigungs-Az: X R 16/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 19 17