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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-218/10 (EuGH)
§§: UStG § 3 a Abs. 4 Nr. 7, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 18 Abs. 9, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Arbeitnehmer, Erstattung, Fahrergestellung, Gestellung von Personal, Leistungsempfänger, Leistungserbringer, Leistungsort, Lkw-Fahrer, Mehrwertsteuer, Rechnung, Sitz, Spedition, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuerabzug, Frist
Rechtsfrage: Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Spiegelstrich 6 der RL 77/388/EWG (nachfolgend: Art. 56 Abs. 1 Buchst. f der RL 2006/112/EG) dahin auszulegen, dass "Gestellung von Personal" auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst? - Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 77/388/EWG (inzwischen: Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 169 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a RL 2006/112/EG) dahin auszulegen, dass das nationale Verfahrensrecht Vorkehrungen dafür treffen muss, dass die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein und derselben Leistung beim leistenden und beim leistungsempfangenden Unternehmer gleich beurteilt wird, auch wenn für beide Unternehmer verschiedene Finanzbehörden zuständig sind? - Nur falls "ja" zu 2.: Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 77/388/EWG (inzwischen: Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 169 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a RL 2006/112/EG) dahin auszulegen, dass die Frist, binnen derer der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug für eine erhaltene Leistung geltend machen kann, nicht ablaufen darf, bevor über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht gegenüber dem leistenden Unternehmer rechtskräftig entschieden ist?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 20.04.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 3/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 17 05
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.01.2012
Erledigungs-Az: Rs C-218/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 39