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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-176/06 P (EuGH) |
§§: | EG Art. 87 Abs. 1, EG Art. 88, HGB § 249 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1, HGB § 253 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 4 b, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a |
Schlagwörter | EU, Beihilfe, Entsorgung, EG, Kernkraftwerk, Nichtigkeit, Rückstellung, Stilllegung, Stromerzeugung, Subvention, Zuschuss, Atomenergie |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG vom 26.1.2006 Rs. T-92/02 in dem Verfahren Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH u. a. ./. Kommission der EG: Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 3967 fin. der Kommission der EG vom 11.12.2001, soweit die Kommission darin feststellt, dass die Rückstellungen für die Entsorgung und Stilllegung von Kernkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland keine Beihilfen i.S. von Art. 87 Abs. 1 EG sind? |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-92/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2006 Nr. C 131 S. 35 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 14 62 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2007 |
Erledigungs-Az: | Rs C-176/06 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 08 10 |