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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 6/18 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a |
Schlagwörter | Überentnahme, Schuldzinsen, Investitionszulage, Gewinn |
Rechtsfrage: | Ist für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG eine Investitionszulage dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.08.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 664/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.12.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 6/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 06 62 |