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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 54/98 |
§§: | UStG § 4 Nr. 16 Buchst. c J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, GG Art. 3, GG Art. 12 |
Schlagwörter | Steuerfreiheit, Aufsicht, Diplompsychologe, Heilpraktiker, Psychotherapeut |
Rechtsfrage: | Ist § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG insoweit verfassungs- und EG-Richtlinienkonform, als er von der Steuerbefreiung Einrichtungen ausschließt, die durch Diplompsychologen, die die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besitzen und sich zum Psychotherapeuten fortgebildet haben, Psychotherapieleistungen ausführen und unter der Aufsicht eines solchen Psychotherapeuten (nicht eines Arztes) stehen? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 154/94 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1997 S. 1065 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.04.2004 |
Erledigungs-Az: | V R 54/98 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 14.12.2000, V R 54/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 27 05 |