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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 40/02
§§: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 Abs. 2 a Satz 1, ErbStG § 12 Abs. 5
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Vorweggenommene Erbfolge, Betriebsvermögen, Freibetrag, Vermächtnis
Rechtsfrage: Handelt es sich bei dem vom Kläger erworbenen Gesellschaftsanteil um einen Erwerb von Todes wegen oder wurde der Anteil bereits im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen und kann der Kläger den Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 ErbStG in Anspruch nehmen? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 31.10.2001
Vorinstanz/AZ: 4 K 3929/99 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 04 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.2005
Erledigungs-Az: II R 40/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 37 19