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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 174/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b |
Schlagwörter | Kindergeld, Übergangszeit, Berufsausbildung, Beendigung, Einkünfte und Bezüge |
Rechtsfrage: | Befindet sich ein Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es nach Abbruch eines Jurastudiums die anschließende Berufsausbildung zum Rechtspfleger im November 1997 beendet, danach bis einschließlich April 1998 in diesem Beruf voll tätig ist und ab dem Sommersemester 1998 (Beginn 1. 4.1998) das Jurastudium wieder aufnimmt? Ist der Vier-Monats-Zeitraum einer Übergangszeit nach tageweise oder nur mit vollen Kalendermonaten zu berechnen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 5248/99 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 80 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 61 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 174/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 53 30 |