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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvL 8/06 (BVerfG)
§§: KStG 1996 § 8 Abs. 4 Fassung: 29.10.1997, KStG 1999 § 8 Abs. 4 Fassung: 20.12.2001, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 76 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1, KStG 1996 § 53 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 22.4.1999
Schlagwörter Verfassung, Änderung, Mantelkauf, Anteilsübertragung, Anteil, Kapitalgesellschaft, Wirtschaftliche Identität, Verlustabzug, Betriebsvermögen, Normenkontrolle, Bundesverfassungsgericht, Demokratieprinzip, Parlamentsvorbehalt, Rückwirkung, Heilung
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BStBl 1997 I S. 928) - aufgrund Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1996 vom 22.4.1999 (BStBl 1999 I S. 461): § 8 Abs. 4 KStG 1999 - gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten hat, bejahendenfalls, ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20.12.2001 (BStBl 2002 I S. 4) rückwirkend geheilt worden ist. - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.08.2006
Vorinstanz/AZ: I R 25/06
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 44 42
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an 2. Senat - neues Aktenzeichen: 2 BvL 61/06 - Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 22.8.2006 nach Zurücknahme der Revision - BFH-Beschluss vom 29.4.2008 - I R 25/06