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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-415/06 (EuGH)
§§: EG Art. 56, Art. 57 Abs. 1, Art. 58, DBA-USA 1989 Art. 7 Abs. 1, DBA-USA 1989 Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, EStG 1997 a.F. § 2 a Abs. 3, EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Verlust, USA, Betriebsstätte, Doppelbesteuerung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Gewerbebetrieb
Rechtsfrage: 1. Ist es mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen? - 2. Ist eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31.12.1993 bestanden haben, der sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben wurde?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.08.2006
Vorinstanz/AZ: I R 116/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 41 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.11.2007
Erledigungs-Az: Rs C-415/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 08 11