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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 46/13 (BFH) |
§§: | EStG § 11 Abs. 1, EStG § 3 Nr. 55, BGB § 415 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 |
Schlagwörter | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Arbeitslohn, Zufluss, Verfügungsmacht, Ablösezahlung, Pensionszusage, Fiktion |
Rechtsfrage: | Liegt bei der Übertragung einer Pensionszusage von einer durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschten GmbH auf eine andere von demselben Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschte GmbH gegen Zahlung eines Ablösebetrages von der abgebenden an die übernehmende GmbH und Weiterführung der Pensionszusage durch die übernehmende GmbH in Höhe des Ablösebetrages in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ablösezahlung an die übernehmende GmbH erfolgt ist, ein Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) steuerpflichtigen Arbeitslohns seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2247/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 23 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.08.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 46/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 57, SIS 16 25 28 |