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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-350/11 (EuGH)
§§: EG Art. 43
Schlagwörter EG, EU, Gewinn, Belgien, Gesellschaft, Risikokapital, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Steht Art. 43 EG einer nationalen Steuerregelung entgegen, wonach eine in Belgien unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft bei der Ermittlung ihres steuerbaren Gewinns keinen Abzug für Risikokapital in Höhe der positiven Differenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der Niederlassungen, die der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält, und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die auf diese Niederlassungen anrechenbar sind, vornehmen kann, während sie zu einem solchen Abzug berechtigt ist, wenn diese positive Differenz einer in Belgien belegenen Betriebsstätte zugerechnet werden kann?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 282 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.07.2013
Erledigungs-Az: Rs C-653/11