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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 32/08
§§: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, EStG § 31 Satz 3, BGB § 818 Abs. 3
Schlagwörter Aufhebung, Bestandskraft, Grobes Verschulden, Entreicherung, Rückwirkung, Mitwirkung, Kindergeld
Rechtsfrage: Keine Aufhebung eines - nach Klagerücknahme - bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides: Kann das Kindergeld, das materiell-rechtlich unstreitig zu Recht festgesetzt worden ist, allein mit der Begründung zurückgefordert werden, dass die Festsetzung rückwirkend aufgehoben worden ist, weil der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 13.03.2008
Vorinstanz/AZ: 10 K 2342/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 36 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2010
Erledigungs-Az: III R 32/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 35 55