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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 30/08 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, SGB VI § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildung, Nachweis, Ausbildungswilligkeit, Beweislastumkehr
Rechtsfrage: Ist der Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz nach Abbruch der Schulausbildung nur durch die Bescheinigung der Berufsberatung zu führen oder begründet die Mitteilung an die Rentenversicherung mit dem Meldegrund "Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI) die Vermutung der Ausbildungsplatzsuche (mit der Folge der Beweislastumkehr zulasten der Behörde)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 13.03.2008
Vorinstanz/AZ: 10 K 2174/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 23 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2011
Erledigungs-Az: III R 30/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 37 56