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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 21/17 (BFH) |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 3, KStG § 8 b Abs. 8, InvStG § 8, InvStG § 14, InvStG § 15, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Investmentfonds, Teilwertabschreibung, Wertaufholungsgebot, Verrechnung, Verfassungsmäßigkeit, Pensionskasse, Sondervermögen |
Rechtsfrage: | Zu Wertaufholungen einer Pensionskasse auf Anteile an Spezialinvestmentfonds nach Verschmelzung und nach früheren teils steuerwirksamen, teils steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen: 1. Sind sog. Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach Maßgabe des für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds geltenden § 8 b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005 zunächst mit den zuletzt vorausgegangenen Abschreibungen zu verrechnen (Verrechnungsreihenfolge "Last in - First out")? - 2. Findet § 8 b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005 über § 8 InvStG auch auf (sog.) Wertaufholungen betreffend Anteile an Aktieninvestmentfonds Anwendung, wobei hinsichtlich vorhergehender Teilwertabschreibungen die Verrechnungsreihenfolge in Bezug auf jeden einzelnen Fonds gesondert zu beachten ist? - 3. Treten, wenn Spezialinvestmentfonds i.S. des § 15 InvStG, deren Anteile vollständig von einem Anteilseigner gehalten werden, nach § 40 InvG ohne Ausgabe neuer Anteile verschmolzen werden, die Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen an die Stelle des übertragenden Sondervermögens (§ 14 Abs. 2 und 3 InvStG), so dass für Zwecke des § 8 b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005, § 8 InvStG auch frühere Teilwertabschreibungen auf die Anteile an den übertragenden Sondervermögen zu berücksichtigen sind? - 4. Ist § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit vereinbar, wie er sich auf Gewinne aus Teilwertaufholungen bezieht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3180/14 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.02.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 21/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 10 07 |