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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 24/19 (BFH) | 
| §§: | EStG § 10 d Abs. 4, AO § 350, AO § 357 | 
| Schlagwörter | Einspruch, Verlust, Verlustentstehungsjahr, Verlustrücktragsjahr, Verlustrücktrag, Beschwer | 
| Rechtsfrage: | 1. Begehren auf Anerkennung eines höheren Verlusts bei § 17 EStG mit der Folge eines höheren Verlustrücktrags: Hier zur Frage, ob der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres (2013) und/oder des Verlustrücktragsjahres (2012) mit einem Einspruch angefochten werden muss, wenn der Einkommensteuerbescheid für 2013 bereits auf null Euro Einkommensteuer festgesetzt wurde?- 2. Zur Frage des Entstehungszeitpunkts eines Auflösungsverlusts im Insolvenzfall. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.04.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 7111/17 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 12 71 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 10.03.2020 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 24/19 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 09 32 | 
