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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 30/07 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21, HGB § 255 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gebäude, Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten, Einkünfteerzielungsabsicht, Absetzung für Abnutzung |
Rechtsfrage: | 1. Revision Kläger: Kosten für im Anschluss an den Erwerb eines dreistöckigen Gebäudes vorgenommene Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenrestaurierung, Kellersanierung u.a.) als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen (Betriebsausgaben für eigengewerbliche Büronutzung des 1. OG und Werbungskosten für künftige Verpachtung einer Gaststätte im EG und Vermietung einer Pächterwohnung im 2. OG) oder der bestimmungsgemäßen Herbeiführung der Betriebsbereitschaft dienende Anschaffungskosten? - 2. Revision Finanzamt: Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht (keine als Werbungskosten zu berücksichtigende Absetzung für Abnutzung für Altbau und Thekeneinrichtung) wegen nicht erfolgter Verpachtung/Vermietung der Gaststätte/Pächterwohnung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3821/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 09 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.08.2010 |
Erledigungs-Az: | X R 30/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 00 61 |